Dreijahresbilanz des Wohnschutzes seit 28.5. 22 - 28. 5. 25
In der Schweiz unterliegen Makler oder in Immobiliengeschäfte involvierte Anwälte und Notare nicht dem Geldwäschereigesetz. Das heisst, sie müssen nicht abklären, woher ein Käufer das Geld für eine Immobilie hat, solange er nicht mehr als 100’000 Franken in bar bezahlt. Sie müssen sich auch nicht bei den Behörden melden, wenn sie Verdacht schöpfen, dass das Geld möglicherweise aus einer illegalen Quelle stammt.
Geldwäscherei im Immobilienmarkt